Hinweise und Festlegungen
Liebe Eltern,
nachstehende Hinweise und Festlegungen sollen Ihnen eine kleine Hilfe und Anregung sein. Natürlich stehen wir Ihnen zu weiteren Fragen gern und unbürokratisch zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie mit uns kurzfristig einen Gesprächstermin!
1. Krankheit und Krankmeldung Ihres Kindes
- Bitte informieren Sie den Klassenlehrer am 1. Fehltag, in der Regel von 07.00 Uhr bis
08.00 Uhr , spätestens aber bis 10.00 Uhr. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage.
- Am 1. Tag nach der Genesung geben Sie bitte Ihrem Kind eine schriftliche
Entschuldigung oder ein ärztliches Attest zur Abgabe beim Klassenlehrer mit.
- Sollten Sie keine Entschuldigung vorlegen, zählt das Fernbleiben Ihres Kindes als
unentschuldigt.
- Informieren Sie bitte im Vorfeld den Klassenlehrer Ihres Kindes über einen
geplanten Arztbesuch.
- Sollte sich der Gesundheitszustand Ihres Kindes während der Unterrichtszeit
stark verschlechtern, darf es nicht allein nach Hause gehen. Ihr Kind muss von
einem Erziehungsberechtigten oder einer anderen volljährigen Person (Vollmacht
vorausgesetzt) abgeholt werden.
- Unfälle im Sportunterricht, im Schulhaus, auf dem Schulhof oder auf dem
Schulweg müssen sofort im Sekretariat gemeldet werden. Es erfolgt eine
Eintragung in unser Unfallbuch und ggf. die Erstellung einer Unfallmeldung. Ihr
Kind erhält in jedem Fall ein Informationsblatt zu einem Schulunfall, das Sie
bitte Ihrem Kind am nächsten Tag oder nach der Genesung wieder mitgeben!
2. Medikamenteneinnahme während der Unterrichtszeit
- Die Richtlinie zur Verabreichung von Medikamenten an allgemeinbildenden
und berufsbildenden Schulen (Medikamenten-Erlass) vom 03.01.2012 im
Schulverwaltungsblatt trifft dazu die rechtlich verbindlichen Aussagen.
Sollte also Ihr Kind während der Unterrichtszeit vom Arzt verschriebene
Medikamente einnehmen müssen, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem
Klassenlehrer Ihres Kindes in Verbindung und besprechen Sie mit ihm alle
weiteren Schritte!
3. Sportunterricht
- Die Teilnahme Ihres Kindes am Sportunterricht ist nur in ordnungsgemäßer
Sportkleidung (Turnhallenbenutzung: Turnschuhe mit hellen und weichen
Sohlen) gestattet.
- Das Tragen von Uhren und Schmuck (Piercing eingeschlossen) ist
grundsätzlich nicht gestattet.
- Eine Sportbefreiung legt Ihr Kind dem Sportlehrer vor Beginn des Unterrichts
vor. Bitte Turnschuhe mitgeben!
4. Veränderungen von Schülerdaten
- Veränderungen der Sorgerechtsverhältnisse, der Wohnanschrift, der
Telefonnummer oder ein beabsichtigter Umzug (evtl. damit verbundener
Wechsel in eine andere Grundschule) teilen Sie bitte umgehend dem
Klassenlehrer Ihres Kindes bzw. der Schulleitung mit!
5. Hortanmeldungen
- Die Anmeldung für einen Besuch Ihres Kindes in den Horten der Stadt Zörbig ist wie folgt möglich:
Hort Zörbig
- Frau Günther 034956 60138
Hort Löberitz,Schortewitz, Stumsdorf
- Frau Günther 034956 60138
6. Freistellung vom Unterricht
- Beabsichtigen Sie Ihr Kind vom Unterricht zu beurlauben (pro Schuljahr max.
10 Unterrichtstage möglich) für ein wichtiges familiäres Vorhaben, Urlaub
u.a.m. können Sie einen Antrag an den Klassenlehrer Ihres Kindes stellen.
Das Formular erhalten Sie beim Klassenlehrer und sollte spätestens 14 Tage
vor der Freistellung in der Schule abgegeben werden.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Befreiung Ihres Kindes vom Unterricht haben
Sie allerdings nicht!
7. Hinweise zum bestehenden Schülerunfalldeckungsschutz und zur Erstattung
zusätzlicher Leistungen im Bereich der Schülerunfallfürsorge
Die Stadt Zörbig stellt als kommunaler Träger der Grundschulen in Zörbig sicher, dass unter dem Aspekt der kommunalen Fürsorge ein zusätzlicher Unfalldeckungsschutz mit ergänzenden Entschädigungsleistungen und ein Schülersachdeckungsschutz mit zusätzlichen Leistungen für die Erstattung von Sachschäden beim Kommunalen Schadenausgleich (KSA) den betroffenen Schülern gewährt werden kann.
Gegenstand des Schülerunfalldeckungsschutzes
Der Schülerunfalldeckungsschutz des KSA ist ein ergänzender Versicherungsschutz, der zweckmäßige und auch notwendige Leistungen enthält, die einerseits auf die Bedürfnisse der Schüler und Kinder ausgerichtet sind und andererseits der kommunalen Fürsorgepflicht der Stadt Zörbig Rechnung tragen. Der Schülerunfalldeckungsschutz enthält für Schüler und Kinder ergänzende Leistungen, die bei Folgen körperlicher Unfälle im Rahmen von gesetzlichen oder privaten Unfall- und Krankenversicherungen nicht erbracht werden oder eine Ergänzung dazu darstellen.
Für die Gruppe der Grundschüler wird nachfolgende Leistungskombination gewährt:
- Bestattungskosten bis 1.200 EUR
- Bergungs- und Überführungskosten bis zu 1.200 EUR
- Invaliditätsleistung bis zu 100.000 EUR
Die Entschädigungen werden gewährt für die Folgen körperlicher Unfälle im Zusammenhang mit dem Grundschulbetrieb
a) auf dem Gelände/Grundstück und den Schulgebäuden,
b) auf Turn- und Spielplätzen,
c) bei Veranstaltungen außerhalb der Schule, sofern sie unter der Leitung der von der Schule damit beauftragten Personen stattfinden,
d) auf dem Wege zu und von der Schule oder Veranstaltung,
e) auf Besorgungsgängen der Schüler während des Schulunterrichts, sofern ein Auftrag des Lehrers vorliegt und die Besorgung nicht persönlichen Bedürfnissen dient.
Gegenstand der Erstattung zusätzlicher Leistungen im Bereich der Schülerunfall-fürsorge (Sachdeckungsschutz)
Neben dem Aspekt der Unfallfürsorge, kann auch unter dem Blickwinkel weitergehender kommunaler Fürsorge minderjährigen Personen für bestimmte Sachschäden, die diese im Zusammenhang mit dem Besuch der kommunalen Grundschule durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen erleiden, eine Billigkeitsentschädigung bis zu 250 EUR gewährt werden.
Schäden, die auf dem Weg zu oder von der Grundschule oder einer Veranstaltung der Grundschule eintreten, sind mit gedeckt.
Für nachstehende Sachen können deckungsfähige Schäden entstehen:
- Fahrräder (bis zu 250,- EUR) einschließlich Zubehör (Fahrradhelm bis zu 50,- EUR/ Fahrradschloss bis zu 40,- EUR). Zu empfehlen ist eine Hausratsversicherung (einschließlich einer Fahrradversicherung) bzw. eine gesonderte Fahrradversicherung.
- Kleidungsstücke
- Vom Arzt verordnete Hilfsmittel
- Unterrichtsmaterialien
- Sportsachen
- Persönliche Gegenstände
Nicht ausgleichsfähig sind Schäden durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Handys, Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Fahrausweise, Urkunden aller Art, Schlüssel, Geldbörsen und Brieftaschen.
Eine Billigkeitsentschädigung wird nicht gewährt, wenn und soweit
- eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht,
- der Schaden durch von der Stadt Zörbig nicht beherrschbare Ereignisse (Naturereignisse) verursacht wurde,
- im Falle Abhandenkommen eines Fahrrades dieses nicht gesichert war,
- der Schaden durch Schüler oder dem gesetzlichen Vertreter schuldhaft verursacht wurde.
Im Falle eines Schadens unterrichten Sie ggf. die schadenaufnehmende Stelle, hier das Schulsekretariat Frau Hecht (Tel. 20368), damit schnellstmöglich alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevanten Informationen zur Regulierung und für die Entscheidungsfindung an die Stadt Zörbig, hier an Frau Anton 034956 60103, weitergereicht werden können.
Neben der Meldung bei Unfällen achten Sie bei Sachschäden darauf, dass frühzeitig aussagekräftige Unterlagen zum Schadenumfang bzw. zur Schadenhöhe beigefügt werden (Anschaffungskosten, Fotos der Beschädigung, Kostenvoranschläge etc.).